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Was ist neu im ZIM 2024?
                                                                                                              
Novellierung der AGVO

AGVO...Allg. Gruppenfreistellungsverordnung

relevant für kleine und mittlere Unternehmen:

- neue Anlage 6.4a

Ermittlung der übrigen projektbezogenen Kosten:
 a) projektbezogene Personalkosten
  • 1. Zeile aus Anlage 6.2
 b) projektbezogene Kosten für Instrumente und Ausrüstung
  • Nettowerte verwenden
  • 1. Zeile: Neuanschaffung, wenn vollständig abgeschrieben in Projektlaufzeit
  • 2. Zeile: Wertminderung bei teilweiser Abschreibung
 c) projektbezogene Kosten für Gebäude und Ausrüstung
  • 1. Zeile: bei Eigentümer des Gebäudes
  • 2. Zeile: kein Eigentümer des Gebäudes
 d) projektbezogene Kosten für Auftragsforschung
  • 1. Zeile aus Anlage 6.3 a)-c)
 e) zusätzliche Gemeinkosten
  • pauschalisiert: 20% der Summe aus a) bis d)

Summe muss in Anlage 6.4 übernommen werden:
  • Achtung: max. 100% der Personalkosten aus Anlage 6.2
- neue Veröffentlichungspflichten

Gemäß Art. 9 AGVO müssen geförderte Projekte nun öffentlich gemacht  werden. Angaben wie die Höhe der Förderung und der Name des Unternehmens  werden auf der Beihilfentransparenzwebseite der EU-Kommission veröffentlicht.

Besserstellungsverbot

Änderung im Haushaltsgesetz 2024:
"(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen."

  • Zur Einhaltung des Besserstellungsverbots gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2024
  • Bei Netzwerkförderung muss das Besserstellungsverbot von der Netzwerkmanagementeinrichtung eingehalten werden.
  • für die Netzwerkpartner ist das Besserstellungsverbot bei Anträgen und laufenden FuE-Projekten relevant!
  • Aktualisierte Anlage 11!


Änderungen der De-minimis-Regelungen

Neuerungen ab 01.01.2024:
  • 300.000 € anstelle von 200.000 €
  • Rollierender Zeitraum (keine Steuerjahre) (Zeitpunkt der Bewilligung/Änderungsbescheid)
  • Straßensektor keine Ausnahme mehr
  • Eintrag in ein Zentralregister ab 01.01.2026

Übergangsfrist zur Umsetzung in Förderprogrammen bis 30.06.2024 --> in ZIM erst gültig ab erneuter Änderung der ZIM-Richtlinie


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